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   BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19   

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BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19 (https://dejure.org/2020,58125)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2020 - 2 StR 454/19 (https://dejure.org/2020,58125)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 2 StR 454/19 (https://dejure.org/2020,58125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 182 StGB
    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein: Abhängigkeitsverhältnis, Maßgeblichkeit des Einzelfalls, Orientierung am Schutzzweck der Vorschrift, mangelnde Maßgeblichkeit des Erziehungsstils; Obhutsverhältnis: auch bei Anvertrautsein zur zeitweiligen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 227
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

    Maßgebend sind in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14 mwN).

    Bei deren Bewertung muss sich der Tatrichter am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, aaO; Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

    d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des durch § 174 StGB geschützten Rechtsguts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85, 87; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) die Strafkammer zur Annahme eines Obhutsverhältnisses und mithin einer Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gekommen wäre.

  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis:

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8 mwN).

    cc) Angesichts dessen, dass sich das Landgericht mit einer Vielzahl wesentlicher sich aufdrängender Umstände nicht auseinandergesetzt hat, kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob sich der Nebenkläger - wie erforderlich - des Obhuts- und damit des Unterordnungsverhältnisses bewusst gewesen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Beendigung des Obhutsverhältnisses;

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    aa) Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt - ebenso wie die gegenwärtig geltende Fassung - voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661, und vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.).

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Bei deren Bewertung muss sich der Tatrichter am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, aaO; Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

    Denn die Gestattung des Umgangs mit dem Angeklagten dürfte mit der Übertragung von Verantwortung des Angeklagten für das körperliche und psychische Wohl des Nebenklägers einhergegangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    aa) Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt - ebenso wie die gegenwärtig geltende Fassung - voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661, und vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.).

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

  • BGH, 28.06.2000 - 2 StR 213/00

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Anwendung des Zweifelssatzes;

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des durch § 174 StGB geschützten Rechtsguts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85, 87; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) die Strafkammer zur Annahme eines Obhutsverhältnisses und mithin einer Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gekommen wäre.
  • BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94

    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Einer emotionalen Verbundenheit und einem vertrauensvollem Umgang miteinander (wie mit einem "erwachsenen besten Kumpel') käme dabei nur indizielle Bedeutung für die Frage der Unabhängigkeit des Schutzbefohlenen vom Täter zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 140); daraus ergibt sich jedoch - zumal vor dem Hintergrund der festgestellten subtilen sexuellen Steuerung durch den Angeklagten - nicht ohne Weiteres, dass aus Sicht des Nebenklägers kein Unterordnungsverhältnis zum Angeklagten vorlag.
  • BGH, 19.05.2020 - 6 StR 87/20

    Ruhen der Verjährung (Gültigkeit der Erweiterung bis zur Vollendung des 30.

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 6 StR 87/20, juris Rn. 3, und vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 481/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Ruhen der Verjährung)

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    aa) Die Verjährungsfrist war am 31. Oktober 2013 verstrichen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 481/19, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
    Sie hätte dabei die Anzahl und den zeitlichen Umfang der Reisen darlegen und zu den festgestellten Tatzeiten in Beziehung setzen müssen: Nur dann ließe sich nachvollziehen, ob ein während einer Orchesterfahrt bestehendes Obhutsverhältnis für die Zeit nach deren Beendigung fortgewirkt hat oder nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211).
  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 529/07

    Vorrang von Freispruch vor Einstellung

  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 74/62
  • BGH, 30.06.2023 - 5 StR 55/23

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; Besitz kinderpornographischer

    Erforderlich hierfür war - ebenso wie für die gegenwärtig geltende Fassung der Norm - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 StR 454/19, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 18 mwN).
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